Zürich- und Obersee
Notruf und Seerettung
Tel: 117 oder 112
Kanton Zürich
Strassenverkehrsamt des Kanton Zürich
Schifffahrtskontrolle
Seestrasse 87
8942 Oberrieden
Tel: 058 811 80 00
Fax: 058 811 80 01
schiko(at)stva.zh.ch
Schifffahrtsamt Kanton Zürich
Kantonspolizei Zürich
Seepolizei
Seestrasse 87
8942 Oberrieden
Tel: 044 722 58 00
Fax: 044 720 74 06
Seepolizei Kanton Zürich
Stadt Zürich
Wasserschutzpolizei der Stadt Zürich
Mythenquai 73
8002 Zürich
Tel: 044 411 84 11
Fax: 044 202 01 22
Wasserschutzpolizei Stadt Zürich
Kanton Schwyz
Verkehrsamt Schwyz
Schiffsinspektorat
Schlagstrasse 82
Postfach 3214
6431 Schwyz
Tel: 041 819 21 71
Fax: 041 819 21 69
schiff.vasz@sz.ch
Schiffsinspektorat, Verkehrsamt Schwyz
Kantonspolizei
Kantonspolizei Schwyz
Bahnhofstrasse 7
6430 Schwyz
Tel.041 819 29 29
Kantonspolizei Schwyz
Kanton St.Gallen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kanton St. Gallen
Abt. Schifffahrt
Kornhaus, Hafenplatz
Postfach
9401 Rorschach
Tel: 058 229 93 20
Fax: 058 229 93 21
infoschifffahrtsamt(at)stva.sg.ch
Schifffahrtsamt Kanton St. Gallen
Kantonspolizei St. Gallen
Klosterhof 12
9001 St. Gallen
Tel: 058 229 49 49
infokapo(at)kapo.sg.ch
Seepolizei St. Gallen, Stützpunkt Schmerikon
Kantonspolizei St. Gallen
Seerettungsdienst Obersee
Informationen
Auf den Steganlagen der Stadt Zürich besteht eine neue Verkehrsanordnung. Konsultieren Sie bitte die Homepage der Wasserschutzpolizei Zürich.
Höchstgeschwindigkeit
Die Höchstgeschwindigkeit im unteren Seebecken beträgt 10 km/h.
Schiffe mit ausserkantonalen Kennzeichen
Einwasserung von Schiffen mit schweizerischen Kennzeichen sind befristet ohne Gebühr gestattet.
Ausländische Schiffe
Boote mit ausländischem Standort sind grundsätzlich gestattet, müssen jedoch mit einem schweizerischen Kennzeichen versehen werden und sind gebührenpflichtig.
Zum Einsetzen oder Stationieren von Schiffen auf öffentlichen Gewässern ist eine Bewilligung erforderlich. Sie wird durch den Kanton erteilt, auf dessen Gebiet das ausländische Schiff nach dem Grenzübertritt erstmals eingesetzt oder stationiert wird.
Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern, vorbehalten bleiben allgemeine Beschränkungen nach kantonalem oder internationalem Recht auf bestimmten Gewässern. Die Bewilligung darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden.
Die Halter nehmen unbedingt frühzeitig vor dem Einwassern mit dem entsprechenden kantonalen Schifffahrtsamt Kontakt auf. Die gültigen Vorschriften sind in der Verordnung 747.201.1, Binnenschifffahrtsverordnung BSV, in den Ziffern 90, 91, 105 und 106 geregelt.
Dokumente
Alle
- Binnenschifffahrtsverordnung BSV
- Seerettungen
- Wasserrettung Feuerwehr Rapperswil-Jona
(Gemeinde Hombrechtikon und Stadt Rapperswil-Jona) - Gästeplätze für Schiffe
- Neue Verkehrsanordnungen Hafen- und Steganlagen Stadt Zürich
- Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürich- und Walensee
- Verordnung über die Schifffahrt auf dem Linthkanal
- Merkblatt für die Wakeboarder und Ruderer
- Merkblatt für korrekte Bojenverlegung
- Kitesurfen
- Verbotzonen für Kitesurfen
- Nautische Veranstaltungen
- Stehpaddler
Kanton Schwyz
- Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen
- Einführungsgesetz zum BG über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtgesetz)
- Merkblatt Zürichsee des Kanton Schwyz, Sturmwarnung und div. Weisungen
Kanton St.Gallen
Kanton Zürich
- Einführungsgesetz zum BG über die Binnenschifffahrt
- Verordnung über die Schifffahrt
- Merkblatt für die Kleinschifffahrt auf dem Hochrhein
- Verordnung Regelung Schifffahrt auf dem Hochrhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden
Wasserschutzpolizei