Vierwaldstättersee

Notruf

Tel: 117 oder 112

Kanton Luzern

Strassenverkehrsamt des Kanton Luzern
Abteilung Schifffahrt
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens
Postadresse:
Postfach 3970
6002 Luzern 2
Tel: +41 41 318 19 11
Mail = Kontaktformular
Schifffahrtsamt Kanton Luzern


Wasserpolizei Luzern
Bootshaus
Alpenquai 15
6005 Luzern
Tel: +41 41 248 81 45
Wasserpolizei Luzern

Kanton Schwyz

Verkehrsamt Schwyz
Schiffsinspektorat
Schlagstrasse 82
Postfach 3214
6430 Schwyz
Tel: +41 41 819 21 71
Mail = Kontaktformular
Schiffsinspektorat des Kanton Schwyz


Kantonspolizei Schwyz
Bahnhofstrasse 7
6430 Schwyz
Tel: +41 41 819 29 29
Kantonspolzei Schwyz

Kanton Nidwalden

Verkehrssicherheitszentrum NW/OW
Schifffahrt
Kreuzstrasse 2
Postfach
6371 Stans
Tel: +4141 618 41 03
info(at)vsz.ch
Schifffahrtsamt Kanton Nidwalden


Verkehrspolizei Nidwalden
Seepolizei
Kreuzstrasse 1
Postfach
6371 Stans
Tel: +41 41 618 44 66
Seepolizei Nidwalden

Kanton Obwalden

Verkehrssicherheitszentrum OW/NW
Schifffahrt
Polizeigebäude Foribach
Postfach 1561
6061 Sarnen
Tel: +41 41 666 66 00
info(at)vsz.ch
Schifffahrtsamt Kanton Obwalden


Verkehrspolizei- und Sicherheitspolizei Obwalden
Foribach/Polizeigebäude
Postfach 1564
6061 Sarnen
Tel: +4141 666 65 00
Seepolizei Obwalden

Kanton Uri

Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri
Schiffsinspektorat
Gotthardstrasse 77a
6460 Altdorf
Tel: +41 41 875 28 13 
assv(at)ur.ch
Schifffahrtsamt des Kanton Uri


Kantonspolizei Uri
Abteilung Bereitschafts- und Verkehrspolizei
Werkhof A2
6454 Flüelen
Tel: +41 41 874 53 53
Bereitschafts- und Verkehrspolizei Kanton Uri

Informationen

Uferzonen
Innere Uferzone (Ufer- 150 m)
Längsfahrten mit Motorschiffen sind untersagt, ausgenommen im Alpnachersee
Äussere Uferzone (150 bis 300 m)
Längsfahrten sind gestattet. Maximale Geschwindigkeit 10 km/h


Tempobeschränkungen

Im Luzerner Seebecken, in der Horwer Seebucht und in hinteren Teil der Küssnachter Seebucht ist die Geschwindigkeit auf 10 km/h beschränkt. Die Tempolimiten sind signalisiert.


Schiffe mit ausserkantonalen Kennzeichen

Boote mit schweizerischen Kennzeichen sind gestattet, bewilligungs- und gebührenpflichtig.
Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in dem das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungsdatum bis maximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. Die Bewilligung ist beim entsprechenden Schifffahrtsamt einzuholen.


Schiffe mit ausländischem Standort
Schiffe mit ausländischem Standort sind grundsätzlich gestattet und müssen mit einem schweizerischen Kennzeichen versehen werden und sind aus diesem Grund Gebührenpflichtig.

Zum Einsetzen oder Stationieren von Schiffen mit ausländischem Standort auf öffentlichen Gewässern der Schweiz ist eine Bewilligung erforderlich. Sie wird durch den Kan­ton erteilt, auf dessen Gebiet das ausländische Schiff nach dem Grenzübertritt erst­mals eingesetzt oder stationiert wird.

Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern. Vorbehalten bleiben allge­meine Beschränkungen nach kantonalem oder internationalem Recht auf bestimmten Gewässern. Die Bewilligung darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert wer­den.

 

Die Halter nehmen unbedingt frühzeitig vor dem Einwassern mit dem entsprechenden kantonalen Schifffahrtsamt Kontakt auf. Die gültigen Vorschriften sind in der Verordnung 747.201.1, Binnenschifffahrtsverordnung BSV, in den Ziffern 90, 91, 105 und 106 geregelt.

Nach oben