Bodensee

Notruf

Tel: 117 oder 112 (Schweiz)
Tel: 112 (Deutschland)
Tel: 113 (Österreich)

Kanton St. Gallen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kanton St. Gallen
Abt. Schifffahrt
Kornhaus
Postfach
9401 Rorschach  
Tel: +4158 229 93 20
info.schifffahrtsamt@sg.ch
Schifffahrtsamt Kanton St. Gallen


Kantonspolizei St. Gallen

Klosterhof 12
9001 St. Gallen
Tel: +41 71 229 49 49 
Seepolizei Kanton St. Gallen
 

Kanton Thurgau

Schifffahrtskontrolle des Kantons Thurgau
Bleichestrasse 42
Postfach 2141
8280 Kreuzlingen
Tel: +41 58 345 20 60 
schifffahrtskontrolle(at)kapo.tg.ch
Schifffahrtskontrolle des Kanton Thurgau

 

Seepolizei des Kantons Thurgau
Bleichestrasse 42
Postfach 2141
8280 Kreuzlingen
Tel: +41 58 345 20 50 
Seepolizei des Kantons Thurgau

Informationen

Schiffspassagiere müssen einen gültigen Identitätsausweis (Pass oder Identitätskarte) mit sich führen.

Höchstgeschwindigkeiten

ganze Seefläche             40 km/h
Uferzonen                        10 km/h, Längsfahrten nur in der äusseren Uferzone
Alter Rhein (Berneck)    10 km/h
Rhein zwischen Konstanz und Ermatingen 10 km/h

Schiffe mit ausserkantonalen Kennzeichen
Boote mit schweizerischen Kennzeichen sind gestattet, jedoch bewilligungs- und gebührenpflichtig. Die Halter nehmen unbedingt frühzeitig vor dem Einwassern mit dem entsprechenden Schifffahrtsamt Kontakt auf. Details finden Sie auf den Internetseiten des entsprechenden Schifffahrtsamt oder Schifffahrtskontrolle des Kantons.

Beachten Sie bitte auch die gültigen Vorschriften in der Bodensee-Schiffahrt-Ordnung BSO.

Ausländische Schiffe

Boote mit ausländischem Standort sind grundsätzlich gestattet, müssen jedoch mit einem schweizerischen Kennzeichen versehen werden und sind gebührenpflichtig.

Zum Einsetzen oder Stationieren von Schiffen auf öffentlichen Gewässern ist eine Bewilligung erforderlich. Sie wird durch den Kanton erteilt, auf dessen Gebiet das ausländische Schiff nach dem Grenzübertritt erstmals eingesetzt oder stationiert wird.

Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern, vorbehalten bleiben allgemeine Beschränkungen nach kantonalem oder internationalem  Recht auf bestimmten Gewässern. Die Bewilligung darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden.

Die Halter nehmen unbedingt frühzeitig vor dem Einwassern mit dem entsprechenden kantonalen Schifffahrtsamt Kontakt auf. Die gültigen Vorschriften sind in der Verordnung 747.201.1, Binnenschifffahrtsverordnung BSV, in den Ziffern 90, 91, 105 und 106 geregelt.

Ausnahme:

Der Kanton St. Gallen löst keine auslädischen Schiffe ein.

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