Aare, Solothurn - Rhein

Notruf

Tel: 117 oder 112

Kanton Solothurn

Motorfahrzeugkontrolle Solothurn
Abteilung Schifffahrt
Gurzelenstrasse 3
4512 Bellach
Tel: +41 32 627 66 66
mfk(at)mfk.so.ch
Schifffahrtamt Kanton Solothurn


Polizei Kanton Solothurn

Schanzmühle
Werkhofstrasse 33
4503 Solothurn
Tel: +41 32 627 71 11
Kantonspolizei Solothurn

Kanton Aargau

Strassenverkehrsamt Aargau
Schifffahrtskontrolle 
Lanzert 2
5503 Schafisheim
Postadresse:  
Schifffahrtskontrolle 
Postfach
5001 Aarau
Tel: +41 62 886 22 40
stva.schiffe(at)ag.ch
Schifffahrtsamt des Kanton Aargau


Kantonspolizei Aargau

Polizeikommando 
Tellistrasse 85
5004 Aarau
Tel: +41 62 835 81 81
Kantonspolizei Aargau

Informationen

Informationen
Flussfahrten können gefährlich sein. Deshalb ist es wichtig, dass Sie als Schiffsführerin oder Schiffsführer alle erforderlichen Massnahmen treffen:
Tragen Sie immer Schwimmwesten (auch die Besatzung)!

Passen Sie die Fahrt vorausschauend immer den Gegebenheiten an und rechnen Sie
mit örtlichen Hindernissen (Strömung, Schnellen, Untiefen mit Felsen oder Steinen, usw.

Beachten Sie die Signale.
Nehmen Sie Rücksicht auf die Natur!
Durch den Wassersport dürfen die Ufer sowie die Pflanzen- und Tierwelt nicht beeinträchtigt werden.

 
Schiffe mit ausserkantonalen Kennzeichen
Schiffe mit ausserkantonalen Kennzeichen sind in der Regel gestattet. Je nach Kanton können Gebühren erhoben werden.


Schiffe mit ausländischem Standort
Schiffe mit ausländischem Standort sind grundsätzlich gestattet und müssen mit einem schweizerischen Kennzeichen versehen werden und sind aus diesem Grund Gebührenpflichtig.

Zum Einsetzen oder Stationieren von Schiffen mit ausländischem Standort auf öffentlichen Gewässern der Schweiz ist eine Bewilligung erforderlich. Sie wird durch den Kan­ton erteilt, auf dessen Gebiet das ausländische Schiff nach dem Grenzübertritt erst­mals eingesetzt oder stationiert wird.

Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern. Vorbehalten bleiben allge­meine Beschränkungen nach kantonalem oder internationalem Recht auf bestimmten Gewässern. Die Bewilligung darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert wer­den.

 

Die Halter nehmen unbedingt frühzeitig vor dem Einwassern mit dem entsprechenden kantonalen Schifffahrtsamt Kontakt auf. Die gültigen Vorschriften sind in der Verordnung 747.201.1, Binnenschifffahrtsverordnung BSV, in den Ziffern 90, 91, 105 und 106 geregelt.

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